Energieausweise

Bei Vermietung oder Verkauf bestehender Gebäude (bzw. Wohnungen oder Nutzungseinheiten in Gebäuden) ist der Vermieter bzw. Verkäufer gem. Energieeinsparverordnung (EnEV 2013, §16) verpflichtet dem potentiellen Mieter oder Käufer spätestens bei einer Besichtigung einen Energieausweis vorzulegen und spätestens bei Kauf- bzw. Mietvertragsabschluss zu übergeben. Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sind gem. § 16a EnEV die wesentlichen Inhalte des Energieausweises anzugeben.

Energieausweise können für Wohn- und Nicht-Wohngebäude erstellt werden und sind 10 Jahre gültig.

Folgende 2 Arten von Energieausweisen gibt es:

Bedarfsausweise: Nach einer Bestandsaufnahme vor Ort der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, und der Beleuchtung (nur bei Nicht-Wohngebäuden) wird der zu erwartende Energiebedarf pro Bezugsfläche berechnet und mit den bei Neubauten und im Gebäudebestand üblichen Werten verglichen. Auf einer Extra-Seite werden energetische Sanierungsmaßnahmen stichpunktartig beschrieben.

Diese Art von Ausweisen ist für alle Gebäude zulässig. Bedarfsausweise geben eine gute Gesamteinschätzung der energetischen Qualität des Gebäudes und enthalten konkrete Hinweise darauf, mit welchen Sanierungsmaßnahmen wieviel Energie eingespart werden kann.

Bitte rufen Sie an, um einen Vor-Ort-Termin auszumachen!

Verbrauchsausweise: Aus tatsächlichen Energieverbrauchswerten von mindestens 3 Jahren wird der witterungsbereinigte Energieverbrauch pro Fläche ermittelt und mit den bei Neubauten und im Gebäudebestand üblichen Werten verglichen. Auf einer Extra-Seite werden energetische Sanierungsmaßnahmen stichpunktartig beschrieben.

Diese Art von Ausweisen ist nur für Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten oder für die der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt worden ist, und für Nicht-Wohngebäude zulässig. Verbrauchsausweise geben nur eine grobe Einschätzung der energetischen Qualität des Gebäudes, da die zugrundeliegenden Werte von dem konkreten Nutzerverhalten abhängig sind.

Bei Wohngebäuden bitte den Erfassungsbogen ausdrucken, ausfüllen und per Brief, per Fax oder eingescannt und per e-mail senden!

Bei Nicht-Wohngebäuden bitte anrufen!